Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag
EEMD-ZVAnl II§ 21 Rechnungsstellung
Stand: 01.03.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/21#abs-1 (1) Der Anbieter hat zur Abrechnung der Vergütung nach § 20 dieses Vertrages eine kalendermonatliche, prüffähige Rechnung entsprechend den nachfolgenden Absätzen auszustellen. Die Abrechnung der Vergütung erfolgt erstmalig in dem Kalendermonat, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Beginn der Vertragslaufzeit liegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/21#abs-2 (2) Bis spätestens zum 15. des auf den jeweils abzurechnenden Kalendermonat folgenden Kalendermonats muss eine die Anforderungen dieses Vertrages erfüllende Rechnung dem Mauterheber zugegangen sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/21#abs-3 (3) Der Mauterheber ist berechtigt, die nach § 27 dieses Vertrages verwirkten Vertragsstrafen mit den Vergütungsansprüchen der folgenden Kalendermonate aufzurechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/21#abs-4 (4) Die Bestandteile der Vergütung nach den Regelungen zur Vergütung [Anlage 9], Ziffer 1 sind in der Rechnung separat auszuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/21#abs-5 (5) Die nach den Regelungen zur Vergütung [Anlage 9], Ziffer 1.3 durch den Mauterheber mitgeteilten Erstattungsbeträge sowie die vom Anbieter ausgekehrten Verzugszinsen sind in der Rechnung separat auszuweisen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/21#abs-6 (6) Die Zahlung der Vergütung an den Anbieter erfolgt auf das jeweils in der Rechnung anzugebene Konto des Anbieters.
Änderungsverlauf
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25.10.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2021 (BGBl. BAnz AT 29.10.2021 V2)
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29.01.2020 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2020 (BGBl. BAnz AT 31.01.2020 V3)
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20.03.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. BAnz AT 26.03.2019 V1)
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.